Vereinbarte Termine sind verbindlich. Kann der Auftraggeber den vereinbarten Termin nicht halten, ist eine Absage bis 10 Tage vor Ausführungsbeginn für den Auftraggeber kostenfrei.
Bei kurzfristigen Absagen muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Absage wie folgt in Rechnung stellen:
5 bis 9 Tage vor Ausführungstermin: 25 % des Nettoauftragswerts. 4 bis 1 Tag vor Ausführungstermin: 50 % des Nettoauftragswerts
Am Tag des Ausführungstermins: 100 % des Nettoauftragswerts
Muss der Auftraggeber den vereinbarten Termin wegen höherer Gewalt (z. B., Streik, Feuer- Wasser- Schaden, Hochwasser o. ä.) verschieben, ist die Verschiebung bis 2 Tage vor Ausführungsbeginn für den Auftraggeber kostenfrei.
Bei kurzfristigen Absagen muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Absage wie folgt in Rechnung stellen:
2 bis 1 Tag vor Ausführungstermin: 50 % des Nettoauftragswerts Am Tag des Ausführungstermins: 100 % des Nettoauftragswerts
Gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht die Möglichkeit, die vertraglich vereinbarte Dienstleistung zu erfüllen (Bereiche der Neuverlegung sind hiervon ausgenommen), ist vereinbart, dass dem Auftraggeber zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres und ausgehend von der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche 25 % des jährlichen Nettoauftragswert seitens des Auftragnehmers in Rechnung gestellt werden. Darüberhinaus hat der Auftragnehmer das Recht der außerordentlichen Kündigung des Pflegevertrags.